§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Japanisches Institut in München e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in München und wird dort in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt

Die Förderung der Bildung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur durch das Erteilen von Unterricht in japanischer Sprache und Kultur für japanische und deutsche Kinder.
Soweit diese Kinder nach dem deutschen Schulgesetz schulpflichtig sind, haben sie eine öffentliche oder eine von der Schulbehörde anerkannte Privatschule zu besuchen.
Der Unterricht des Vereins an die Kinder wird daher nur in deren Freizeit erteilt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Ein wirschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des §65 i.V. mit §68
Nr. 7 AO hält.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrnamtlicht tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare
Maß ehrnamtlicher Tätigkeit übersteigen, können ein hauptamtlicher Geschäftsführer, Lehrer sowie unbedingt
erforderliches Hilfspersonsal angestellt werden. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen
gewährt werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die gewillt sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.
Die Mitglieder unterscheiden sich als

  • Ehrenmitglieder (natürliche Personen)
  • Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)

§4

Aufnahme

Der Aufnahmeantrag als Ordentliches Mitglied des Vereins ist beim Vorstand in schriftlicher Form einzureichen.
Als Ordentliches Mitglied wird aus einer Familie nur eine Person aufgenommen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein
b) durch den Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären; er kann jederzeit erfolgen.
Eine Rückerstattung schon geleisteter Mitgliedsbeiträge kann nicht verlangt werden.

Ein Mitglied, das vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen
das Vereins schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitlied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschluß wird mit dem Zugang der schriftlichen Benachrichtigung durch den Vorstand wirksam.

§6

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist. Außerdem kann die Mitgliederversammlung eine einmalige Aufnahmegebühr bestimmen.

§7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens dreizehn Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern oder deren Ehegatten gewählt, die ihren
Willen zur Kandidatur ausdrücklich erklärt haben. Die Amtsperiode beträgt jeweils ein Jahr; ab 1. April im
gewählten Jahr bei der Mitgliederversammlung bis 31. März im nächsten Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Von der
Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der gewählte Vorstand
kann während seiner Amtsperiode maximal sechs Vereinsmitglieder in den Vorstand berufen, ohne dass diese
durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf jedoch
dreizehn nicht überschreiten. Verringert sich die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten
Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode auf weniger als fünf, so muss auf einer innerhalb von vierzig
bayrischen Schultagen einzuberufenden Mitgliedersammlung der gewählte Vorstand per Nachwahl auf die
Mindestanzahl von sieben gewählten Vorstandsmitgliedern ergänzt werden. Dabei können auch die
Vorstandsmitglieder kandidieren, die in den Vorstand berufen wurden, d.h. diejenigen, die nicht bereits von der
Mitgliederversammlung gewählt wurden. Ein doppelter Vorstandssitz ist jedoch ausgeschlossen.
Der Vorstand bestimmt unter sich den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsgültigen Vertretung durch den Vorstand
sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon wenigstens eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist,
ausreichend. Der Vorstand entscheidet über alle nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt durch Stimmenmehrheit der
Vorstandsmitglieder.

§9

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei ordentliche Mitglieder, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitgleider sein
dürfen, als Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer haben sich laufend von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überzeugen und die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

§10

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres ( §13) einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche vom Vorstand durch
schriftliche Einladung, die nach §32 BGB eine Aufzählung der zur Beschlußfassung anstehenden Punkte enthält,
an alle Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Ordentliche Mitglieder können im Falle ihrer Abwesenheit den Versammlungsvorsitzenden schriftlich
bevollmächtigen, sie bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
Die Versammlung wählt einen Versammlungsvorsitzenden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung allein ist zuständig für

  1. den Jahresbericht
  2. die Rechnungslegung über das Geschäftsjahr
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Entlastung der Kassenprüfer
  5. die Wahl des Vorstandes
  6. die Wahl der Kassenprüfer
  7. die Satzungsänderungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn sie erforderlich ist.

Sie muß von ihm einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen
Antrag stellen.

Die Einberufung hat nach den Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu fassen.

Die ordentlichen Mitglieder können Dritte schriftlich bevollmächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben.

Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Sind bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern mehrere Personen gleichzeitig zu wählen und haben sich maximal so viele Personen zur Wahl des Vorstands gestellt, wie auch zu wählen sind, findet Blockwahl statt. Entsprechendes gilt für Nachwahlen im Sinne von § 8 der Satzung. Bei der Blockwahl hat jedes wahlberechtigte, ordentliche Mitglied nur eine Stimme, sodass nur entweder alle Kandidaten gemeinsam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann.

§12

Versammlungsniederschriften

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung führt ein vor der Versammlung dazu bestimmtes ordentliches
Mitglied ein Protokoll mit Anwesenheitsliste. In der Niederschrift sind die Versammlungsbeschlüsse
wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.

§13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins.

§14

Spenden

Zur Erfüllung des Vereinszweckes bemühen sich die Organe des Vereins um den Erhalt der Spenden. Der Kreis
der Spender ist nicht beschränkt.

§15

Zweckbestimmung des Vereinsvermögens und etwaiger Gewinne

Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16

Zusätzliche Bestimmungen

Zur Durchführung der Vereinstätigkeiten kann der Vorstand zusätzliche Bestimmungen regeln.

§ 17

Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
zur Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne dieser Satzung.

Tag der Errichtung der Satzung: 24.11.1976
Zuletzt geändert mit Beschluss vom: 04.02.2023

Satzung auf Deutsch (als PDF)